Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 09.01.2018 – 1 K 196/16 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Zweitwohnungsteuer für den Zeitraum ab September 2011 bis 2016, zuletzt vom 29.05.2017 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Zeitraum September 2011 bis 2016 (Streitzeitraum) Zweitwohnungsteuer festzusetzen ist.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitzeitraum mit Hauptwohnung in A gemeldet. Hier bewohnte er ein Einfamilienhaus. Daneben nutzte der Kläger wegen seiner beruflichen Tätigkeit eine 58 qm große Eigentumswohnung in Hamburg, in der er seit dem 01.09.2009 mit Nebenwohnung gemeldet war.
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