Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang im Streitjahr (2002) an den Kläger erstattete Vorsorgeaufwendungen, die die Rückgewähr in den Jahren 1993 bis 2002 geleisteter Aufwendungen für eine Krankentagegeldversicherung betreffen, von den im Streitjahr von dem Kläger und seiner Ehefrau verausgabten und als Sonderausgaben geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind.
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