Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 EStG zu gewähren ist.
Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Mit der ESt-Erklärung 2003 legten die Kl. eine Rechnung der Bau- und Möbeltischlerei H vom 15.11.2003 über 3.638,92 EUR für die Fertigung und den Einbau einer Hauseingangstür sowie der Firma C über 5.950,51 EUR für die Lieferung eines Brennwertheizgerätes und eines Brauchwasserspeichers vor. Der Rechnungsbetrag der Firma H war in bar und der der Firma C per Banküberweisung beglichen worden. Die Kl. beantragten insoweit die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG.
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