BFH - Urteil vom 14.06.2016
IX R 22/15
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2019, 364
BFHE 254, 251
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4017/11

Begriff der Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG

BFH, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen IX R 22/15

DRsp Nr. 2016/16291

Begriff der Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG

1. Unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird. 2. Zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind. Hierzu gehören auch Kosten für Schönheitsreparaturen. 3. Von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes kann im Regelfall ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden. Aufwendungen, die mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nicht im Zusammenhang stehen, können als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen sein.

Tenor