BFH - Urteil vom 11.07.2012
I R 76/11
Normen:
DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5; EStG § 39b Abs. 6; DBA-Frankreich Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2558/09

Begriff der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich

BFH, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen I R 76/11

DRsp Nr. 2012/20860

Begriff der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich

NV: Eine Angestellte eines konfessionellen Kindergartens erzielt i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich (sog. Kassenstaatsprinzip) Gehälter, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts für gegenwärtige Dienstleistungen in der Verwaltung zahlt.

Auch eine Religionsgemeinschaft (hier: Evangelische Kirche) ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz eins DBA-Frankreich, mit der Folge, dass von dieser gezahlte Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Staat ihres Sitzes der Lohn- und Einkommensteuer zu unterwerfen sind.

Normenkette:

DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5; EStG § 39b Abs. 6; DBA-Frankreich Art. 14 Abs. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob für eine in einem evangelischen Kindergarten als angestellte Erzieherin arbeitende und in Frankreich wohnende sog. Grenzgängerin für 2009 (Streitjahr) eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen ist.