I.
Streitig ist, ob die Klägerin für Steuerabzugsbeträge i.S.d. § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG haftet.
Die Klägerin - eine Anbieterin von sportlichem Autozubehör - wurde als XXX. Handels GmbH (im Folgenden: a GmbH) gegründet und mit notarieller Urkunde vom 10.06.1996 (UrkNr. 11/1996 des Notars ...) unter Verweis auf §§ 190 - 213, 226 - 237 UmwG in die XXX. Handels GmbH & Co KG (im Folgenden: b KG) formwechselnd umgewandelt. Die Eintragung der Umwandlung im Handelsregister erfolgte am 16.07.1996.
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