BFH - Urteil vom 08.05.2019
VI R 8/17
Normen:
EStG § 13, § 13a, § 15;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1332
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3227/15

Begriff der Land- und Forstwirtschaft i.S. von § 13 EStGErtragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Betriebsgrundstücks

BFH, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen VI R 8/17

DRsp Nr. 2019/14228

Begriff der Land- und Forstwirtschaft i.S. von § 13 EStG Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Betriebsgrundstücks

1. NV: Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im ertragsteuerlichen Sinne erfordert eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. 2. NV: Das Halten von Reitpferden --im Rahmen der Vieheinheitengrenzen-- allein zu privaten Zwecken begründet auch bei einmaliger Reproduktion eines Fohlens keinen landwirtschaftlichen Betrieb "Pferdezucht".

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.03.2016 - 7 K 3227/15 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 13, § 13a, § 15;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) ein Betriebsgrundstück veräußert und hieraus einen steuerbaren Gewinn gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt haben.