Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Juli 2011 verkündete Grundurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Beschädigung einer Rolliermaschine in Anspruch.
Die Klägerin fertigt hochwertige Zylinderrohre. Zu ihrem Maschinenpark gehören Rolliermaschinen, mit denen die Rohrinnenoberflächen bearbeitet werden.
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