Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitzeitraum die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG erfüllt hat.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 04.10.2001 durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten unter der Firma A GmbH gegründet; sie wurde am 03.01.2002 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Am 26.04.2002 erwarb Herr B die Geschäftsanteile. Die Gesellschafterversammlung änderte sodann die Firma und B wurde zum Geschäftsführer bestellt. Am 14.08.2002 wurde B abberufen und der jetzige Geschäftsführer bestellt. Dieser wurde am 18.02.2003 in das Handelsregister eingetragen.
Nach den Buchführungsunterlagen der Klägerin hat diese von der C Automobile GmbH (C-GmbH) Kraftfahrzeuge der Marke C gekauft und an die in Großbritannien ansässige D Ltd. (D), eine Tochtergesellschaft der E Ltd., weiterveräußert. Die Abwicklung der Geschäfte stellt sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Betriebsprüfung wie folgt dar:
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