Mit ihrer Klage gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1985 und 1986 begehrten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Berücksichtigung eines Werbungskostenüberschusses für ein ihren Eltern überlassenes Einfamilienhaus. Im Laufe des Verfahrens fand vor dem Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) ein Erörterungstermin statt. Wie sich aus der Niederschrift über diesen Termin ergibt, erklärten die Beteiligten dabei den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung. Das FG wies sodann die Klage ohne mündliche Verhandlung ab.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger wesentliche Verfahrensmängel i.S. des § 116 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). In den Entscheidungsgründen des Urteils sei darauf hingewiesen, daß das FG ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Tatsächlich habe aber eine mündliche Verhandlung stattgefunden, wie sich aus der beigefügten Ladung ergebe.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
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