BFH - Urteil vom 21.05.2019
IX R 6/18
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1227
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 133/17

Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGErtragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung von Immobilien

BFH, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen IX R 6/18

DRsp Nr. 2019/14026

Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung von Immobilien

1. NV: Eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die einem Angehörigen unentgeltlich überlassene Wohnung zeitweilig für wenige Nächte im Jahr als Zufluchtsmöglichkeit (mit–)nutzt, um einer wegen der Alkoholerkrankung des Ehepartners in der gemeinsamen Ehewohnung unerträglich gewordenen Situation zu entfliehen. 2. NV: Eine unter Zwang zustande gekommene Vermögensmehrung liegt nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Veräußerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) die zuständige Behörde zwar beabsichtigte, dem betroffenen Steuerpflichtigen ein Rückbaugebot aufzuerlegen, eine dahingehende Anordnung jedoch noch nicht unmittelbar bevorstand.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 30.01.2018 – 11 K 133/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3;

Gründe

I.