FG München - Urteil vom 18.08.2009
2 K 4031/06
Normen:
EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte bei einem für zahlreiche Filialen zuständigen Districtmanager

FG München, Urteil vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 2 K 4031/06

DRsp Nr. 2009/24435

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte bei einem für zahlreiche Filialen zuständigen Districtmanager

1. Der Begriff der Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 4 EStG setzt ein nachhaltiges Aufsuchen durch den Arbeitnehmer voraus; das erfordert jedoch weder eine bestimmte, nach oben begrenzte Anzahl von Arbeitsstätten, noch eine bestimmte Häufigkeit oder Intensität der Aufenthalte. 2. Bei einem Districtmanager, dessen Zuständigkeit sich auf mehrere Niederlassungen seines Arbeitgebers erstreckt, die er fortlaufend immer wieder, wenn auch in unregelmäßigen Zeitabständen, aufsucht, sind die einzelnen ihm zugeordneten Filialen regelmäßige Arbeitsstätten. 3. Die Fahrt von der Wohnung zur ersten am Arbeitstag aufgesuchten Filiale und die Rückfahrt von der zuletzt aufgesuchten Filiale zur Wohnung sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt insoweit nicht vor.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Tatbestand:

I.

Streitig sind die von der Klägerin geltend gemachten Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren unter anderem als Districtmanagerin bei der Unternehmensgruppe ...Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.