BFH - Urteil vom 24.09.2013
VI R 51/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1026/10

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG

BFH, Urteil vom 24.09.2013 - Aktenzeichen VI R 51/12

DRsp Nr. 2013/25665

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber wiederholt für ein Jahr befristet an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als leitender Ingenieur bei der X AG. Die Einstellung im Jahre 1984 erfolgte für die Zweigstelle in A. Im Streitjahr 2007 war der Kläger bereits seit mehreren Jahren jeweils für ein Jahr befristet bei einem Betriebsteil seines Arbeitgebers in B tätig.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnort des Klägers in C und seiner Zweitwohnung am Arbeitsort und für Fahrten zwischen der Zweitwohnung und der Arbeitsstätte in B nach Dienstreisegrundsätzen geltend.