BFH - Urteil vom 26.02.2014
VI R 68/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1740/10

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG; Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Piloten zwischen Wohnung und Heimatflughafen

BFH, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen VI R 68/12

DRsp Nr. 2014/8154

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG; Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Piloten zwischen Wohnung und Heimatflughafen

1. NV: Ein Flugzeugführer ist schwerpunktmäßig in einem Flugzeug und damit auswärts tätig. 2. NV: Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seinem Heimatflughafen, sind daher nicht in Höhe der Entfernungspauschale, sondern nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig.

Der Flughafen ist für einen Piloten nicht die regelmäßige Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, da es sich bei der Tätigkeit eines Piloten um eine Auswärtstätigkeit handelt, deren Mittelpunkt gerade nicht der Heimatflughafen ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen eines Verkehrsflugzeugführers für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Heimatflughafen nach Maßgabe der Entfernungspauschale oder nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen sind.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Berufspilot und als Verkehrsflugzeugführer bei einer Fluggesellschaft beschäftigt.