BFH - Urteil vom 06.02.2014
VI R 34/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2052/10

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4EStG

BFH, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen VI R 34/13

DRsp Nr. 2014/5589

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4EStG

1.NV: Der Fahrer eines Müllfahrzeugs ist schwerpunktmäßig auf einem Fahrzeug und damit auswärts tätig. 2. NV: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und dem Ort an dem er das Fahrzeug übernimmt, sind daher nicht in Höhe der Entfernungspauschale, sondern nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig.

Der Betriebshof, an dem der Fahrer eines Müllwagens lediglich seinen privaten Pkw abstellt, um dann das Müllfahrzeug zu übernehmen, ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. Vielmehr ist der Fahrer eines Müllwagens regelmäßig auswärts tätig, so dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mit der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, sondern nach dem tatsächlichen Aufwand zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen eines Fahrers eines Müllwagens für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betriebshof eines Subunternehmers (S) seines Arbeitgebers, auf dem er das Fahrzeug arbeitstäglich übernimmt, nach Maßgabe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind.