BFH - Urteil vom 24.09.2013
VI R 20/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 2 und 4; EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 124/11

Begriff der Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG; Berücksichtigung mautpflichtiger und nicht mit dem konkret benutzten Verkehrsmittel befahrbarer Straßen bei der Ermittlung der kürzesten Verbindung

BFH, Urteil vom 24.09.2013 - Aktenzeichen VI R 20/13

DRsp Nr. 2014/2294

Begriff der Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG; Berücksichtigung mautpflichtiger und nicht mit dem konkret benutzten Verkehrsmittel befahrbarer Straßen bei der Ermittlung der kürzesten Verbindung

1. Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist diejenige Verbindung, die von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann.2. Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 2 und 4; EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 4;

Gründe

I.

Streitig ist die für die Entfernungspauschale maßgebliche Straßenverbindung, wenn die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mautpflichtig ist und mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich benutzten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht befahren werden darf.