I.
Streitig ist die für die Entfernungspauschale maßgebliche Straßenverbindung, wenn die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mautpflichtig ist und mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich benutzten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht befahren werden darf.
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