FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.06.2008
3 K 102/07
Normen:
StromStG § 2 Nr. 2 ; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ; StromStV § 12a ;

Begriff der stromsteuerbefreiten Anlage i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG; Keine Stromsteuerbefreiung für aus mehreren Kraft-Wärme-Kopplungs-Modulen bestehende, zur Versorgung eines Wohngebiets eingesetzte Gesamtanlage mit einer elektrischen Nennleistung von über zwei Megawatt

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.06.2008 - Aktenzeichen 3 K 102/07

DRsp Nr. 2008/19764

Begriff der stromsteuerbefreiten "Anlage" i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG; Keine Stromsteuerbefreiung für aus mehreren Kraft-Wärme-Kopplungs-Modulen bestehende, zur Versorgung eines Wohngebiets eingesetzte Gesamtanlage mit einer elektrischen Nennleistung von über zwei Megawatt

1. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist eine eng auszulegende, vom Gesetzgeber zur Förderung der dezentralen Stromversorgung sowie des sogenannten Contracting vorgesehene Ausnahmevorschrift, die lediglich kleinere Anlagen von der Stromsteuerpflicht ausnehmen soll. Sinn und Zweck ist es nicht, große bzw. größere Anbieter dazu zu bewegen, mehrere kleine Kraftwerke an einem Ort zu bauen, sondern kleine Anbieter mit Kleinkraftwerken an einem Ort von der Stromsteuer zu befreien. Die größeren Anbieter sollen sich nicht dadurch von der Stromsteuer befreien können, indem sie viele kleine Kraftwerke an einem Ort bauen, anstatt ein großes. 2. Der Begriff der "Anlage" i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist ein Typusbegriff, so dass immer nach sämtlichen maßgeblichen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, ob eine "Anlage" vorliegt. Als Beurteilungsmaßstab kommen u. a. die technische Bauweise, die Art. und Weise der Stromerzeugung, die örtlichen Gegebenheiten, die separate oder gemeinsame Energieversorgung der Anlage sowie der Zweck der Betreibung der einzelnen KWK-Module in Betracht.