Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat im Herbst 2000 28 lebende Rinder nach Ägypten ausgeführt und dafür vorschussweise Ausfuhrerstattung erhalten. Als der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) anhand des von der Klägerin vorgelegten Transportplanes feststellte, dass der Transport offenbar am 6. November 2000 um 10 Uhr begonnen und erst am 7. November 2000 um 1 Uhr unterbrochen worden ist, hat das HZA die Ausfuhrerstattung zuzüglich 10 % mit der Begründung zurückgefordert, die von der Richtlinie 91/628/EWG (RL 91/628/EWG) des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 340/17) vorgeschriebene erste einstündige Ruhepause sei nicht rechtzeitig (nach einer Transportdauer von 14 Stunden) eingelegt worden.
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