BFH - Beschluss vom 05.09.2023
VIII R 2/20
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 22 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW 2023, 3808
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 114/18

Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStGErtragsteuerliche Behandlung von Zuwendungen an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

BFH, Beschluss vom 05.09.2023 - Aktenzeichen VIII R 2/20

DRsp Nr. 2023/14457

Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG Ertragsteuerliche Behandlung von Zuwendungen an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

NV: Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch ohne Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter den Vorteil mittelbar in der Weise zuwendet, dass eine dem Gesellschafter nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2010 - VIII R 19/07, BFH/NV 2011, 449). Daran fehlt es, wenn die Kapitalgesellschaft für den der nahestehenden Person gewährten Vermögensvorteil eine angemessene Gegenleistung erhält.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 27.11.2019 - 5 K 114/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 22 Nr. 3;

Gründe

I.