OLG Bamberg - Urteil vom 30.01.2019
8 U 159/18
Normen:
LugÜ Art. 23 Abs. 1 Buchst. a; BGB § 126 Abs. 1; ZPO § 38 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 430/16

Begriff der Vereinbarung i.S. von Art. 23 LugÜ

OLG Bamberg, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 8 U 159/18

DRsp Nr. 2019/3379

Begriff der Vereinbarung i.S. von Art. 23 LugÜ

1. Soweit Art. 23 LugÜ eine "Vereinbarung" erfordert, bezieht sich dies allein auf die Gerichtsstandsregelung, nicht auf das eine Rechtsstreitigkeit auslösende Rechtsverhältnis der Parteien. (Rn. 33)2. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann auch ohne unmittelbare Kommunikation der hieran Beteiligten zustande kommen. (Rn. 34)

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Hof vom 24.08.2018, Az.: 11 O 430/16, aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das für den Rechtsstreit zuständige Landgericht Hof zurückverwiesen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LugÜ Art. 23 Abs. 1 Buchst. a; BGB § 126 Abs. 1; ZPO § 38 Abs. 2 S. 2;

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus Bürgschaftsverpflichtungen der Beklagten geltend; die Parteien streiten hierbei um die Zuständigkeit des Landgerichts Hof.

1. 2. 3. 4.