Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.1.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az.:
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.5.2022 (eGA II-108 ff.) Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin (eGA II-137 f.) rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
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