FG Münster - Urteil vom 18.01.2000
12 K 3723/98 E
Normen:
FördG § 3 S 3 Nr. 2b;
Fundstellen:
DB 2000, 1594
EFG 2000, 689

Begriff der Verwendung zu eigenbetrieblichen Zwecken bei der Sonder-Afa nach dem FördG

FG Münster, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 12 K 3723/98 E

DRsp Nr. 2001/2290

Begriff der "Verwendung zu eigenbetrieblichen Zwecken" bei der Sonder-Afa nach dem FördG

Ein Gebäude(teil) dient nicht eigenbetrieblichen Zwecken i.S.d. § 3 S. 2 Nr. 2 FördG, wenn es zu fremdbetrieblichen Zwecken vermietet wird.

Normenkette:

FördG § 3 S 3 Nr. 2b;

Tatbestand:

Strittig ist, ob dem Kläger (Kl.) für die Anschaffungskosten des vermieteten Teils eines Hauses die Sonderabschreibung nach § 4 Fördergebietsgesetz zusteht.

Der Kl. ist Steuerberater. Im Rahmen der Ermittlung seines Gewinns aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) machte er u. a. eine Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 2 Fördergebietsgesetz für ein am 01.10.1995 erworbenes Gebäude in M Thüringen in Höhe von 373.980 DM als Betriebsausgaben geltend. Die Anschaffungskosten des Gebäudes betrugen 747.692 DM. Das Gebäude wurde nach der Anschaffung zu 2/3 für die. Steuerberaterpraxis des Kl. genutzt, zu 1/3 an einen Rechtsanwalt vermietet.