Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision. Sie ist deshalb zu verwerfen.
Dies gilt zum einen für die Rüge, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, weil die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) an einem schwerwiegenden Rechtsfehler leide und deshalb willkürlich sei. Abgesehen davon, dass die Beschwerde es unterlassen hat, auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils einzugehen, ist der Vortrag deshalb unsubstantiiert, weil das FG sich eingehend mit der zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsfrage (Höhe des Veräußerungsgewinns) auseinandergesetzt und seinen Rechtsstandpunkt unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen sachlich begründet hat. Bereits dies schließt die Annahme einer willkürlichen Entscheidung aus (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 68 f., m.w.N.).
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