BFH - Urteil vom 26.02.2014
VI R 11/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1167/11

Begriff des anderen Arbeitsplatzes i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG; Abzugsfähigkeit der Kosten für einen aus Gesundheitsgründen für Büroarbeiten nicht benutzbaren Raum

BFH, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen VI R 11/12

DRsp Nr. 2014/10640

Begriff des anderen Arbeitsplatzes i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG; Abzugsfähigkeit der Kosten für einen aus Gesundheitsgründen für Büroarbeiten nicht benutzbaren Raum

1. Ein anderer Arbeitsplatz steht erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat.2. Ein Raum ist nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist katholischer Geistlicher. Er wirkt seit September 2007 als Pfarrer in W und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 machte er u.a. Aufwendungen für ein im Obergeschoss des Pfarrhofes in W gelegenes häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 635 € als Werbungskosten geltend. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit der Begründung ab, dem Kläger habe im Erdgeschoss des Pfarrhauses ein Arbeitszimmer zur Verfügung gestanden.