LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.07.2020
5 Sa 365/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 496/18

Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a Abs. 1 BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 365/19

DRsp Nr. 2020/15805

Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a Abs. 1 BGB

Ein Betriebsübergang i.S. von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt (hier: bejaht). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Betrieb mit sämtlichen Betriebsmitteln fortgeführt wird. Dass weder die Kundenkartei noch Verträge mit Lieferanten oder Dienstleistern übernommen werden, ist unschädlich. Denn auf den mangelnden Eintritt in die Voranbeziehungen kommt es nicht an, wenn weiterhin weitgehend die gleiche Ware wie bisher verkauft wird.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 5. September 2019, Az. 1 Ca 496/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestand sowie über Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt seit dem 01.08.2017 und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

1. 2. 3. 4. 5. 6.