BFH - Urteil vom 26.07.2012
VI R 10/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12092/09

Begriff des eigenen Hausstandes i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 EStG

BFH, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen VI R 10/12

DRsp Nr. 2012/22079

Begriff des eigenen Hausstandes i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 EStG

1. Ein eigener Hausstand wird auch dann unterhalten, wenn der Erst- oder Haupthausstand im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts (mit den Eltern) geführt wird.2. Der "kleinfamilientypische" Haushalt der Eltern kann sich zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten, Mehrgenerationenhaushalt oder gar zum Haushalt des erwachsenen Kindes, in den die Eltern beispielsweise wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit aufgenommen sind, wandeln.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe

I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.