Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.03.2022 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Am 16.06.2018 reisten die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) und ihr Ehemann aus Polen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und führten dabei drei bzw. vier Stangen Zigaretten mit polnischen Steuerbanderolen mit sich. Im Rahmen einer Kontrolle durch den Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt —HZA—) gab der Ehemann der Klägerin an, dass die Zigaretten für ihre Tochter und deren Freund bestimmt seien.
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