BFH - Beschluss vom 28.06.2023
VII B 54/22
Normen:
TabStG § 22 Abs. 1; RL 2008/118 Art. 32 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1199
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1246/19

Begriff des Eigenverbrauchs im Sinne von § 22 Abs. 1 TabStGTabaksteuerliche Behandlung zum Zwecke des Verschenkens an Familienangehörige in das Steuergebiet verbrachter Tabakwaren

BFH, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen VII B 54/22

DRsp Nr. 2023/9909

Begriff des Eigenverbrauchs im Sinne von § 22 Abs. 1 TabStG Tabaksteuerliche Behandlung zum Zwecke des Verschenkens an Familienangehörige in das Steuergebiet verbrachter Tabakwaren

NV: Der Begriff des Eigenverbrauchs i.S. von § 22 Abs. 1 TabStG i.d.F. vom 25.07.2014 schließt auch Tabakwaren ein, die eine Privatperson aus einem anderen Mitgliedstaat selbst in das Steuergebiet verbracht hat und nach dem Verbringen an Familienmitglieder verschenken will, sofern keine Anhaltspunkte für gewerbliche Zwecke vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.03.2022 - 1 K 1246/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

TabStG § 22 Abs. 1; RL 2008/118 Art. 32 Abs. 1;

Gründe

I.

Am 16.06.2018 reisten die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) und ihr Ehemann aus Polen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und führten dabei drei bzw. vier Stangen Zigaretten mit polnischen Steuerbanderolen mit sich. Im Rahmen einer Kontrolle durch den Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt —HZA—) gab der Ehemann der Klägerin an, dass die Zigaretten für ihre Tochter und deren Freund bestimmt seien.