BFH - Urteil vom 21.05.2014
I R 85/12
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3626/10

Begriff des Entgelts für Schulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG

BFH, Urteil vom 21.05.2014 - Aktenzeichen I R 85/12

DRsp Nr. 2014/13154

Begriff des Entgelts für Schulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG

NV: Geht der Käufer im Zuge eines Betriebserwerbs als Teil der Gegenleistung eine Freistellungsverpflichtung (ohne besondere Zinsvereinbarung) ein, die mit dem Barwert angesetzt wird, leistet er im Zuge der Erfüllung der Verpflichtung anteilig ein Entgelt i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG 1999/2002 a.F.

1. Entgelt "für" Schulden ist die Gegenleistung für die Zuverfügungstellung von Fremdkapital. Dazu gehören in erster Linie die laufenden Zinsen, aber auch andere Leistungen, die der Kreditnehmer für die Nutzung des Fremdkapitals an den Kreditgeber zu erbringen hat.