Die Berufung der Kläger gegen das am 05.02.2018 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bonn zum Aktenzeichen
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte
3.Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die gegen sie betriebene Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 21.730,22 EUR festgesetzt.
I.
Es wird klargestellt, dass die Veränderung der Bezeichnung der Beklagten auf dem infolge des Vollzuges des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2018 eingetretenen gesetzlichen Parteiwechsel beruht.
II.
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