FG Saarland - Beschluss vom 01.06.2011
1 V 1139/11
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG § 4 Abs. 1 Nr. 1a; UStG § 6;

Begriff des Gegenstands einer (Ausfuhr-) Lieferung in Bezug auf Implantate

FG Saarland, Beschluss vom 01.06.2011 - Aktenzeichen 1 V 1139/11

DRsp Nr. 2011/14127

Begriff des Gegenstands einer (Ausfuhr-) Lieferung in Bezug auf Implantate

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Implantate (wie etwa „Nägel”), die einem aus einem Drittland stammenden Patienten in einer Operation in einen Knochen eingesetzt werden, mit der Rückkehr des Patienten in seine ausländische Heimat nicht Gegenstand einer steuerfreien Ausfuhrlieferung sein können. 2. Die implantierten Gegenstände verlieren ihre für eine (Ausfuhr-)Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne erforderliche Verkehrsfähigkeit durch die untrennbare Verbindung mit dem menschlichen Körper.

Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1; UStG § 4 Abs. 1 Nr. 1a; UStG § 6;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb einer medizinischen … Klinik ist. In dieser Klinik lassen sich Patienten aus aller Welt sog. …nägel implantieren …. Diese Nägel werden unmittelbar im bzw. am Knochen installiert. Während der Geschäftsführer als Arzt die Operationsleistung erbringt, stellt die Antragstellerin den Patienten die von ihr eingekaufte Bettenbelegung im Krankenhaus … sowie das Material – die implantierten …nägel – in Rechnung.