BFH - Beschluss vom 19.06.2015
III B 143/14
Normen:
AO § 9 Abs. 1; AO § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1386
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4498/11

Begriff des gewöhnlichen AufenthaltsKindergeldberechtigung eines polnischen Arbeitnehmers

BFH, Beschluss vom 19.06.2015 - Aktenzeichen III B 143/14

DRsp Nr. 2015/14263

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts Kindergeldberechtigung eines polnischen Arbeitnehmers

NV: Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten i.S. des § 9 Satz 2 AO kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer während dieses Zeitraums mehrfach aufeinander folgend in das Inland entsandt wird, sofern objektive Umstände vorliegen, die für einen solchen Zusammenhang und eine Fortdauer des Anlasses sprechen.

Ein polnischer Arbeitnehmer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn er sich mehr als sechs Monate eines Jahres hier aufhält. In diesem Fall umfasst der gewöhnliche Aufenthalt auch Zeiträume, in denen er sich nicht in Deutschland aufhält.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. Oktober 2014 4 K 4498/11 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 9 Abs. 1; AO § 9 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist polnischer Staatsangehöriger. Seine Ehefrau und die beiden im Dezember 1989 und August 1994 geborenen Söhne leben am gemeinsamen Familienwohnsitz in Polen. Der ältere Sohn befand sich im streitigen Zeitraum April und Mai 2009 in einer Berufsausbildung.