BFH - Urteil vom 21.03.2013
VI R 5/12
Normen:
EStG § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 81/11

Begriff des gleichartigen Bezuges i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG

BFH, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen VI R 5/12

DRsp Nr. 2013/16343

Begriff des gleichartigen Bezuges i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG

1. Gleichartig i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ist ein Bezug, der nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag vergleichbar ist. Maßstab ist die öffentlich-rechtliche Einordnung durch das insoweit vorgreifliche Dienstrecht.2. Ein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug setzt voraus, dass er einem Versorgungszweck dient, dem Bezug also die Funktion eines (vorgezogenen) Ruhegehalts zukommt.3. Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, sind regelmäßig keine Versorgungsbezüge.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a;

Gründe

I. Streitig ist, ob im Rahmen der Altersteilzeit geleistete Zahlungen steuerbegünstigte Versorgungsbezüge sind.