BFH - Urteil vom 20.03.2013
VI R 5/11
Normen:
EStG § 33a Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 742/09

Begriff des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; Unterbliebene Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen in einer mittels ELSTER abgegebenen Einkommensteuererklärung

BFH, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen VI R 5/11

DRsp Nr. 2013/14704

Begriff des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; Unterbliebene Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen in einer mittels ELSTER abgegebenen Einkommensteuererklärung

Allein der Umstand, dass die mit ElsterFormular abgegebene elektronische Einkommensteuererklärung keinen vollständigen Ausdruck der Steuererklärungsformulare liefert, lässt eine ansonsten gegebene grobe Fahrlässigkeit nicht entfallen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid noch geändert werden kann, um in der elektronischen Steuererklärung (ELSTER) nicht angegebene Unterhaltsleistungen nachträglich zu berücksichtigen.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebte im Streitjahr (2006) zusammen mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen, im Januar 2006 geborenen Kind. Der Kläger erstellte seit 1992 seine Steuererklärungen selbst. Im Streitjahr verwendete er dazu, wie schon im Vorjahr, das elektronische Steuererklärungsprogramm der Finanzverwaltung (ElsterFormular).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ auf Grundlage dieser Erklärung am 18. Mai 2007 einen Einkommensteuerbescheid, der bestandskräftig wurde.