ArbG Berlin, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 14553/20
Begriff des kostenrechtlichen Gegenstands in § 39 RVGVierteljahreseinkommen als Streitwert bei frühester Kündigung von mehrerenWirtschaftliches Interesse als Kriterium für StreitwertbemessungWirtschaftliche Werthäufung bei mehreren Kündigungen
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.08.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6047/22
DRsp Nr. 2022/16108
Begriff des kostenrechtlichen Gegenstands in § 39RVGVierteljahreseinkommen als Streitwert bei frühester Kündigung von mehrerenWirtschaftliches Interesse als Kriterium für StreitwertbemessungWirtschaftliche Werthäufung bei mehreren Kündigungen
1. Ein auf eine Kündigung bezogener Kündigungsschutzantrag fällt nur zur Entscheidung an, wenn das Arbeitsverhältnis nicht bereits durch eine auf einen früheren Beendigungszeitpunkt bezogene Kündigung aufgelöst ist.2. Der Grundsatz, wonach der Begriff des kostenrechtlichen "Gegenstands" nicht mit dem des (prozessualen) Streitgegenstands übereinstimmt, gilt nicht nur für § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, sondern auch bereits für § 39 Abs. 1GKG.
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