Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11.12.2018 – 2 K 524/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 2012 bis 2016 (Streitjahre) drei Personenschiffe auf dem Fluss A von der Altstadt bis zum Hafen und darüber hinaus auf dem Fluss B.
Die Klägerin verfügte über wasserrechtliche Genehmigungen "für den nichtliniengebundenen Personenverkehr (Gelegenheitsverkehr)" für das "Schiff 1" und das "Schiff 2" und eine weitere "Genehmigung für den Linienverkehr" für das "Schiff 3".
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