FG Münster, vom 08.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4566/08
Begriff des Steuerstundungsmodells im Sinne von § 15b EStG
BFH, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen IV R 59/10
DRsp Nr. 2014/5183
Begriff des Steuerstundungsmodells im Sinne von § 15bEStG
1. § 15bEStG ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer "modellhaften Gestaltung" hinreichend bestimmt.2. Sieht nach den Feststellungen des FG das vertriebene Konzept keine steuerlichen Verluste vor und sollte es danach ausschließlich wegen der erzielbaren Erlöse als Geldanlage attraktiv sein, so verletzt der Schluss des FG, in der Sache liege kein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 2EStG vor, weil nicht die Möglichkeit zur Erzielung von Steuervorteilen in Form negativer Einkünfte geboten worden sei, weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze.