BFH - Urteil vom 06.02.2014
IV R 59/10
Normen:
EStG § 15b Abs. 1, 2 und 4; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4566/08

Begriff des Steuerstundungsmodells im Sinne von § 15b EStG

BFH, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen IV R 59/10

DRsp Nr. 2014/5183

Begriff des Steuerstundungsmodells im Sinne von § 15b EStG

1. § 15b EStG ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer "modellhaften Gestaltung" hinreichend bestimmt.2. Sieht nach den Feststellungen des FG das vertriebene Konzept keine steuerlichen Verluste vor und sollte es danach ausschließlich wegen der erzielbaren Erlöse als Geldanlage attraktiv sein, so verletzt der Schluss des FG, in der Sache liege kein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 2 EStG vor, weil nicht die Möglichkeit zur Erzielung von Steuervorteilen in Form negativer Einkünfte geboten worden sei, weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze.

Normenkette:

EStG § 15b Abs. 1, 2 und 4; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.