I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog für seine Tochter (T) zunächst Kindergeld.
T wurde mit Wirkung vom 1. September 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf des Landes Baden-Württemberg zur Rechtspflegeranwärterin ernannt. Der dreijährige Vorbereitungsdienst gliedert sich nach § 4 Abs. 2 der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger (APrORpfl) vom 15. September 1994 (Gesetzblatt 1994, 561) in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.Studium I: 12 Monate
2.Studienpraxis I: 13 Monate
3.Studium II: 9 Monate
4.Studienpraxis II: 2 Monate.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|