BFH - Urteil vom 03.09.2019
IX R 8/18
Normen:
HGB § 255 Abs. 1 Satz 1; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2020, 865
BStBl II 2020, 122
DB 2020, 932
DStR 2020, 33
DStRE 2020, 114
FR 2020, 268
NJW 2020, 358
ZEV 2020, 186
ZEV 2020, 94
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4295/16

Begriff des unentgeltlichen Erwerbs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3 EStGErmittlung des Veräußerungsgewinns bei Veräußerung eines im Wege vorweggenommener Erbfolge unter Bestellung eines lebenslangen dinglichen Wohnrechts erlangten Grundstücks nach Tilgung nicht übernommener persönlicher Darlehen

BFH, Urteil vom 03.09.2019 - Aktenzeichen IX R 8/18

DRsp Nr. 2020/767

Begriff des unentgeltlichen Erwerbs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Veräußerung eines im Wege vorweggenommener Erbfolge unter Bestellung eines lebenslangen dinglichen Wohnrechts erlangten Grundstücks nach Tilgung nicht übernommener persönlicher Darlehen

1. Ein unentgeltlicher Erwerb i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt vor, wenn im Rahmen der Übertragung eines Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Übergeber ein (dingliches) Wohnrecht eingeräumt wird und die durch Grundschulden auf dem Grundstück abgesicherte Darlehen des Rechtsvorgängers nicht übernommen werden. 2. Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen nicht, wenn der Erwerber eines Grundstücks zwecks Löschung eines Grundpfandrechts Schulden tilgt, die er zunächst nicht vom Übergeber übernommen hat. 3. Die bloße Verwendung des Veräußerungserlöses zur Tilgung privater Verbindlichkeiten nach der Veräußerung führt nicht zur Entstehung von Veräußerungskosten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.02.2018 - 4 K 4295/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 1 Satz 1; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1;

Gründe

I.