BFH - Urteil vom 03.09.2019
IX R 12/18
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 291
BB 2020, 86
BStBl II 2020, 94
DB 2020, 32
DStR 2020, 37
DStRE 2020, 178
DStZ 2020, 73
FR 2020, 226
WM 2019, 2386
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 407/16

Begriff des Veräußerungsgeschäfts im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGEinziehung einer unter Nennwert entgeltlich erworbenen Forderung als Veräußerung

BFH, Urteil vom 03.09.2019 - Aktenzeichen IX R 12/18

DRsp Nr. 2020/772

Begriff des Veräußerungsgeschäfts im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Einziehung einer unter Nennwert entgeltlich erworbenen Forderung als Veräußerung

Die Einziehung einer Forderung, die von einem Dritten unter Nennwert entgeltlich erworben wurde, stellt keine "Veräußerung" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14.03.2018 - 3 K 407/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 26.10.2016 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2008, zuletzt geändert unter dem 13.08.2014, wird mit der Maßgabe geändert, dass keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 200.000 € berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Einziehung einer Forderung das Tatbestandsmerkmal der "Veräußerung" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) erfüllt.