OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.09.2002
1 Ss 59/02
Normen:
ZollVG § 12a ; FVG § 12a Abs. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
wistra 2003, 36
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 51 Js 589/02

Begriff des Verbringens i.S. von § 12a Abs. 1 S. 1 FVG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 1 Ss 59/02

DRsp Nr. 2004/7393

Begriff des Verbringens i.S. von § 12a Abs. 1 S. 1 FVG

Ein Verbringen i.S. von § 12a Abs. 1 S. 1 FVG liegt vor, wenn eine von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft über einen anzeigepflichtigen Geldbetrag gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn die Betroffene den Geldbetrag - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - in ihrer Handtasche mitführt, die auf dem Rücksitz des PKW abgelegt ist.

Normenkette:

ZollVG § 12a ; FVG § 12a Abs. 2 (a.F.) ;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 21. Februar 2002 hat das Amtsgericht K. die Betroffene wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das FVG zu einer Geldbuße von 2.200.--EURO verurteilt. Nach den Feststellungen hatte die Betroffene als Beifahrerin im PKW ihres Ehemanns trotz entsprechender Fragen des Zollbeamten G. bewusst und gewollt verschwiegen, dass sie in ihrer auf dem Rücksitz des Fahrzeuges unter Kleidern abgelegten Handtasche einen Bargeldbetrag in Höhe von DM 55.000.-- mitführte.

II.

Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es wird nicht ausgeführt, welches Beweisergebnis die Vernehmung des POM W. erbracht hätte.

Die zulässig erhobene Sachrüge ist unbegründet.