BFH - Beschluss vom 02.01.2019
VIII B 131/18
Normen:
FGO §§ 76 Abs. 1, 96 Abs. 1 Satz 1, 108, 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 286
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 134/17

Begriff des Verfahrensmangels im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGOZulassung der Revision wegen Übergehens eines TatbestandsberichtigungsantragesVoraussetzungen der Rüge der Verletzung der SachaufklärungspflichtBegriff des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

BFH, Beschluss vom 02.01.2019 - Aktenzeichen VIII B 131/18

DRsp Nr. 2019/2996

Begriff des Verfahrensmangels im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO Zulassung der Revision wegen Übergehens eines Tatbestandsberichtigungsantrages Voraussetzungen der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht Begriff des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

1. NV: Mit der Bezugnahme auf einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 108 FGO wird kein Zulassungsgrund, insbesondere kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. 2. NV: Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 FGO kann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung fachkundig vertretene Beteiligte, dem dies in der mündlichen Verhandlung erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat. Der Rügeberechtigte muss die Rüge sowie die übergangenen Beweisanträge zu Protokoll erklären. 3. NV: Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat oder die Würdigung fehlerhaft erscheint.

Tenor