FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 26.05.2010
2 K 1028/09
Normen:
EStG § 77 Abs. 1;

Begriff des Verschuldens bei Erstattung von Kosten im Vorverfahren bei erfolgreichem Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 2 K 1028/09

DRsp Nr. 2010/18694

Begriff des Verschuldens bei Erstattung von Kosten im Vorverfahren bei erfolgreichem Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung

1. Ein Verschulden i. S. d. § 77 Abs. 1 S. 3 EStG liegt vor, wenn der Einspruchsführer diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. 2. Da die Sachaufklärung grundsätzlich der Familienkasse obliegt, kann eine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten nur dann angenommen werden, wenn dem Einspruchsführer der in seiner Wissens- und Herrschaftssphäre liegende zeitnahe Vortrag und die Einreichung von Nachweisen früher möglich und zumutbar gewesen wäre und er den Sachverhalt auch nicht irreführend dargestellt hat (ebenso FG Baden-Württemberg v. 29.4.2009, 4 K 5505/08, EFG 2009, 1337).

Der Bescheid vom 4. Dezember 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2008 wird dahingehend geändert, dass der Klägerin die im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2008 entstanden Kosten zu erstatten sind.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Normenkette:

EStG § 77 Abs. 1;

Tatbestand: