BFH - Beschluss vom 11.01.2019
IX B 126/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 17 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 583
GmbHR 2019, 735
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1896/15

Begriff des Verstoßes gegen den Inhalt der Akten im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1 FGOBerücksichtigung Aufwendungen des Gesellschafters einer GmbH für ein Finanzplandarlehen

BFH, Beschluss vom 11.01.2019 - Aktenzeichen IX B 126/17

DRsp Nr. 2019/5995

Begriff des Verstoßes gegen den Inhalt der Akten im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1 FGO Berücksichtigung Aufwendungen des Gesellschafters einer GmbH für ein Finanzplandarlehen

1. NV: Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht. 2. NV: Entscheidend für die Annahme eines Finanzplandarlehens ist, ob sich die planmäßige Gesellschafterfinanzierung aus einer Gesamtwürdigung des Gesellschafts- und/oder Darlehensvertrages und der im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge vorliegenden Umstände ergibt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2017 5 K 1896/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 17 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).