BFH - Beschluss vom 10.03.2020
VII B 208/18
Normen:
FGO § 51 Abs. 2, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 895
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1510/15

Begriff des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens i.S. von § 51 Abs. 2 FGO

BFH, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen VII B 208/18

DRsp Nr. 2020/9426

Begriff des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens i.S. von § 51 Abs. 2 FGO

1. NV: "Vorausgegangenes Verwaltungsverfahren" i.S. von § 51 Abs. 2 FGO ist das gesamte Verfahren, das "final" zum Erlass der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidungen geführt hat (ständige Rechtsprechung). 2. NV: Ein Haftungsbescheid und ein Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge wegen der nicht rechtzeitigen Begleichung der fälligen Haftungsschuld betreffen dasselbe Verwaltungsverfahren i.S. von § 51 Abs. 2 FGO.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 22.11.2018 – 2 K 1510/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 2, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 2;

Gründe

I.