BFH - Urteil vom 24.06.2015
I R 13/13
Normen:
KStG 1999/2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 5; AO § 14, § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, § 65 Nr. 1, § 67a, § 162 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1; FGO § 62 Abs. 4, § 120 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 250, 312
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2399/07

Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S. von § 14 AOBegriff der sportlichen Veranstaltung i.S. von § 67 AOKörperschaftsteuerliche Behandlung der Einnahmen eines gemeinnützigen Sport-Dachverbandes aus dem Betrieb von Bundesligen

BFH, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen I R 13/13

DRsp Nr. 2015/18546

Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S. von § 14 AO Begriff der sportlichen Veranstaltung i.S. von § 67 AO Körperschaftsteuerliche Behandlung der Einnahmen eines gemeinnützigen Sport-Dachverbandes aus dem Betrieb von Bundesligen

1. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. von § 14 AO erfordert nicht das Bestehen eines konkreten oder potentiellen Wettbewerbs. 2. Unter sportlichen Veranstaltungen i.S. von § 67a AO sind organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben. Die Tätigkeit eines Sport-Dachverbands gehört dazu nicht. 3. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Revisionsbegründung ist unwirksam, wenn er nicht durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten gestellt worden ist. Die auf den derart gestellten Antrag vom Vorsitzenden verfügte Fristverlängerung ist jedoch trotzdem wirksam und deswegen dem weiteren Verfahrensfortgang zugrunde zu legen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. Dezember 2012 9 K 2399/07 K wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

KStG 1999/2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 5; AO § 14, § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, § 65 Nr. 1, § 67a, § 162 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1; FGO § 62 Abs. 4, § 120 Abs. 2;

Gründe

I.