Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.04.2019 – 6 K 1630/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
Streitig ist, ob die Bagatellgrenzen für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 44 Abs. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) überschritten sind.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat einen Weinbau-Betrieb, einen Gewerbebetrieb "Weinkommission" und erbringt landwirtschaftliche Dienstleistungen. Seine landwirtschaftlichen Umsätze versteuerte der Kläger gemäß § 24 UStG, die übrigen gemäß § 20 UStG.
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