BFH - Urteil vom 28.02.2012
VII R 23/10
Normen:
ZK Art. 202 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3971/08

Begriff des Zollschuldners

BFH, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen VII R 23/10

DRsp Nr. 2012/15679

Begriff des Zollschuldners

Zollschuldner ist, wer, Kaufverträge über vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren vermittelt. Das gilt auch dann, wenn er am vorschriftswidrigen Verbringen der betreffenden Waren in das Zollgebiet der Union nicht unmittelbar mitgewirkt hat. Er ist dadurch als Beteiligter des vorschriftswidrigen Verbringens Zollschuldner geworden, sofern er auch die subjektiven Voraussetzungen, die in Art. 202 Abs. 3 ZK aufgestellt sind.

Normenkette:

ZK Art. 202 Abs. 3;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wird vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) auf Zoll von rd. 10.000 € und Einfuhrumsatzsteuer von rd. 21.000 € in Anspruch genommen. Er sei daran beteiligt gewesen, rd. 800 Bekleidungsgegenstände und zahlreiche andere Waren aus China vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union zu verbringen oder er habe sogar diese Waren in Besitz gehabt und habe dabei wissen müssen, dass sie vorschriftswidrig verbracht worden sind.