LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.02.2021
6 Sa 154/21
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; TVöD-VKA § 34 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1142/20

Begriff wichtiger Grund im TarifvertragArbeitsunfähigkeit als wichtiger GrundAnforderungen an eine fristlose Kündigung wegen ArbeitsunfähigkeitStörung des Äquivalenzverhältnisses im vertraglichen Austauschverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 154/21

DRsp Nr. 2022/6074

Begriff "wichtiger Grund" im Tarifvertrag Arbeitsunfähigkeit als wichtiger Grund Anforderungen an eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit Störung des Äquivalenzverhältnisses im vertraglichen Austauschverhältnis

1. Sofern sich keine eindeutigen anderen Auslegungsmerkmale zeigen, knüpft der Begriff "wichtiger Grund" in einer tarifvertraglichen Bestimmung an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 BGB an, deren Verständnis deshalb auch für die Auslegung der Tarifnorm maßgeblich ist. 2. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB sein, allerdings nur in eng begrenzten Fällen, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung ausgeschlossen ist. 3. Für den Arbeitgeber kann infolge des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung die lange Bindungsdauer an das Arbeitsverhältnis bei einer Vertragsstörung unzumutbar sein. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs muss dann allerdings zugunsten des Arbeitnehmers zwingend eine der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist eingehalten werden. Überdies muss der Prüfungsmaßstab den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die nach § 626 Abs. 1 BGB an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind.