VGH Bayern - Beschluss vom 04.02.2020
10 ZB 19.155
Normen:
FreizügG/EU § 4 S. 1; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b); AsylbLG § 1; AsylbLG § 7;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 24 K 18.2223

Begründen der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einen Verlust des Freizügigkeitsrechts bei Unangemessenheit; Berechtigung eines nicht erwerbstätigen Unionsbürgers ohne eigenständige Existenzsicherung zum Bezug von Sozialhilfeleistungen; Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für Unionsbürger

VGH Bayern, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 10 ZB 19.155

DRsp Nr. 2020/4920

Begründen der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einen Verlust des Freizügigkeitsrechts bei Unangemessenheit; Berechtigung eines nicht erwerbstätigen Unionsbürgers ohne eigenständige Existenzsicherung zum Bezug von Sozialhilfeleistungen; Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für Unionsbürger

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

FreizügG/EU § 4 S. 1; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b); AsylbLG § 1; AsylbLG § 7;

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 10. April 2018 in der Fassung vom 19. April 2018 festgestellt werden soll, dass sie das Recht auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland haben.