BFH - Beschluss vom 29.05.2006
VII B 194/05
Normen:
ZK Art. 49 Abs. 2 Art. 66 ; ZKDV Art. 251 Nr. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 737/03

Begründeter Ausnahmefall i. S. des Art. 251 Nr. 1 Satz 3 ZKDV

BFH, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen VII B 194/05

DRsp Nr. 2006/20188

Begründeter Ausnahmefall i. S. des Art. 251 Nr. 1 Satz 3 ZKDV

Es liegt auf der Hand, dass Ereignisse, denen jeder Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausübung seines Gewerbes regelmäßig ausgesetzt ist, keinen Anlass geben können, einen begründeten Ausnahmefall i. S. des Art. 251 Nr. 1 Satz 3 ZKDVO anzunehmen.

Normenkette:

ZK Art. 49 Abs. 2 Art. 66 ; ZKDV Art. 251 Nr. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat 1999, vertreten durch eine Spedition, vier Sendungen Fahrradteile eingeführt und zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abfertigen lassen. Nachdem die letzte dieser vier Anmeldungen Anfang Juli 1999 abgegeben worden war, wandte sich die Spedition mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 an den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--), legte die Kopie eines der Klägerin erteilten Bewilligungsbescheides zur besonderen Verwendung von Waren vor und bat darum, die Zollbelege aufgrund dieses Bescheides "zu überarbeiten". Das HZA würdigte dies als Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldungen gemäß Art. 66 des Zollkodex (ZK), Art. 251 Nr. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) und lehnte diesen Antrag ab, weil er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Monaten nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung gestellt worden sei.