I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat 1999, vertreten durch eine Spedition, vier Sendungen Fahrradteile eingeführt und zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abfertigen lassen. Nachdem die letzte dieser vier Anmeldungen Anfang Juli 1999 abgegeben worden war, wandte sich die Spedition mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 an den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--), legte die Kopie eines der Klägerin erteilten Bewilligungsbescheides zur besonderen Verwendung von Waren vor und bat darum, die Zollbelege aufgrund dieses Bescheides "zu überarbeiten". Das HZA würdigte dies als Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldungen gemäß Art.
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